E-Auto-Förderung
Die E-Auto-Förderung des Bundes ist ein Festbetrags-Zuschuss für Privatpersonen, die ein neues Elektroauto kaufen oder leasen. Bei rein batterieelektrischen Autos hängt die Höhe vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen und von der Zahl förderrelevanter Kinder ab.
Was gefördert wird
Die E-Auto-Förderung unterstützt den Kauf oder das Leasing eines neuen elektrisch betriebenen Pkw der Klasse M1, der erstmals im Inland zugelassen wird und dem Privatvermögen der antragstellenden Person zugeordnet ist. Fahrzeuge im Betriebsvermögen sind nicht Gegenstand der Förderung.
Geltungsdauer und Mittel
Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 19. Mai 2026 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft. Sind die nach dem Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden; die Bewilligungsbehörde ist dann berechtigt, einen Förderstopp auszusprechen.
Beträge
Die Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung. Sie ist nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen und der Anzahl förderrelevanter Kinder gestaffelt. Die folgenden Beträge gelten für reine Batterieelektrofahrzeuge mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2026 bis einschließlich dem 31. Dezember 2029. Ein förderrelevantes Kind ist ein im Haushalt der antragstellenden Person lebendes Kind, für das eine Kindergeldberechtigung besteht und das zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Bis 45.000 Euro: 5.000 Euro ohne förderrelevantes Kind; 5.500 Euro mit einem; 6.000 Euro mit zwei oder mehr.
- 45.001 bis 60.000 Euro: 4.000 Euro ohne förderrelevantes Kind; 4.500 Euro mit einem; 5.000 Euro mit zwei oder mehr.
- 60.001 bis 80.000 Euro: 3.000 Euro ohne förderrelevantes Kind; 3.500 Euro mit einem; 4.000 Euro mit zwei oder mehr.
- 80.001 bis 85.000 Euro: nicht förderfähig ohne förderrelevantes Kind; 3.500 Euro mit einem; 4.000 Euro mit zwei oder mehr.
- 85.001 bis 90.000 Euro: nicht förderfähig ohne oder mit einem förderrelevanten Kind; 4.000 Euro mit zwei oder mehr förderrelevanten Kindern.
- 90.001 Euro und darüber: nicht förderfähig.
Rechtsanspruch und Bearbeitung
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens, und die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Anträge werden in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs der Antragsunterlagen bearbeitet.