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Wer die E-Auto-Förderung beantragen kann

Wer die E-Auto-Förderung des Bundes für ein rein batterieelektrisches Auto beantragen kann: volljährige Privatpersonen mit Wohnsitz in Deutschland, auf die das Auto zugelassen ist und die innerhalb der Einkommensgrenze des Haushalts liegen, mit Bedingungen an das Fahrzeug und dessen Halten.

Wer den Antrag stellen kann

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Hauptwohnsitz in Deutschland, auf die ein förderfähiges Auto zugelassen wurde. Ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen darf 80.000 Euro, zuzüglich 5.000 Euro je förderrelevantem Kind, höchstens jedoch 90.000 Euro, nicht übersteigen.

Die antragstellende Person kann eine andere Person zur Antragstellung bevollmächtigen. Nicht antragsberechtigt sind Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, und Personen, die eine Vermögensauskunft nach der Zivilprozessordnung oder der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Die Förderung wird je Person nur einmal und für dasselbe Fahrzeug nur einmal gewährt.

Die Seite des BAFA ergänzt, dass die antragstellende Person Halter des förderfähigen Fahrzeugs ist und für die Mindesthaltedauer von 36 Monaten als Halter in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sein muss.

Haushalt und Einkommen

Ein Haushalt ist eine einzelne Person oder mehrere Personen, die eine auf Dauer angelegte Wohn- und Wirtschaftseinheit bilden. In der Wohneinheit lebende, erwerbstätige Kinder sind nicht zu berücksichtigen. Bei zwei volljährigen Personen mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, die nicht verheiratet sind und keine eingetragene Lebenspartnerschaft führen, wird eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet, sofern nicht durch Eigenerklärung glaubhaft gemacht wird, dass dauerhaft getrennt gewirtschaftet wird.

Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen ist die Summe der Einkommen der antragstellenden Person und ihrer im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise ihres im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartners oder der Partnerin beziehungsweise des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft. Für jede beitragende Person wird der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus den beiden zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellsten Einkommensteuerbescheiden angesetzt; die Bescheide dürfen nicht älter als drei Kalenderjahre sein. Maßgeblich ist das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.

Förderrelevante Kinder

Ein förderrelevantes Kind ist ein im Haushalt der antragstellenden Person lebendes Kind, für das eine Kindergeldberechtigung besteht und das zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Autos das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Zahl dieser Kinder erhöht die Einkommensgrenze und bestimmt die Spalte in der Betragstabelle.

Das Fahrzeug und Kauf oder Leasing

Gefördert werden Kauf oder Leasing eines neuen elektrisch betriebenen Pkw der Klasse M1, der erstmals in Deutschland zugelassen wird, zuvor nirgendwo zugelassen war und dem Privatvermögen der antragstellenden Person zugeordnet ist. Fahrzeuge im Betriebsvermögen sind nicht Gegenstand der Förderung.

Diese Seite behandelt rein batterieelektrische Autos. Ein reines Batterieelektrofahrzeug hat ausschließlich elektrische Maschinen als Energiewandler und Energiespeicher, die zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind. Die Richtlinie umfasst auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge; sie werden hier nicht beschrieben. Es ist unerheblich, in welchem EU-Mitgliedstaat das neue Auto erworben wurde.

Die Checkliste des BAFA ergänzt für die Erstzulassung auf die antragstellende Person: keine vorherige Tageszulassung, keine Werkszulassung andernorts und kein Vorführwagen.

Bedingungen nach der Bewilligung

Das Auto darf noch nicht durch die E-Auto-Förderung oder eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen EU-Mitgliedstaat gefördert worden sein; bei parallelen Anträgen gilt die frühere Bewilligung. Es darf nicht zugleich mit öffentlichen Mitteln eines anderen Fördermittelgebers gefördert werden, es sei denn, dieser hat eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesumweltministerium geschlossen; eine vorherige Antragstellung bei einer solchen Stelle ist unschädlich, muss aber angezeigt werden.

Das Auto muss mindestens 36 Monate auf die antragstellende Person in Deutschland zugelassen bleiben (Mindesthaltedauer) und darf innerhalb dieser Zeit nicht in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.

Eine kürzere Haltedauer ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen; sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die anteilige oder vollständige Rückforderung. Eine Rückabwicklung von Kauf oder Leasing, eine Fahrzeugwandlung oder ein vergleichbarer Fall ist ebenfalls unverzüglich anzuzeigen; die Behörde muss dann die Förderung vollständig zuzüglich Zinsen zurückfordern. Eine Rückabwicklung aufgrund gesetzlicher Gewährleistungsrechte führt nicht zur Rückforderung, wenn innerhalb von sechs Monaten ein gleichwertiges förderfähiges Ersatzfahrzeug zugelassen wird.

Geltende Regeln mit Datum

Die Förderrichtlinie ist am 19. Mai 2026 in Kraft getreten und tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft. Sind die veranschlagten Mittel ausgeschöpft, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch; sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.