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So beantragen Sie die E-Auto-Förderung

So beantragen Sie die E-Auto-Förderung des Bundes für ein rein batterieelektrisches Auto: die Schritte und die Unterlagen, die die Richtlinie und die BAFA-Seite zur Vorbereitung nennen. Die Unterlagenliste wird nicht als vollständig dargestellt.

Vor der Antragstellung

Ein Antrag kann erst gestellt werden, nachdem das Auto erstmals zugelassen wurde. Er ist spätestens zwölf Monate nach der Zulassung auf die antragstellende Person zu stellen.

Erforderlich ist eine digitale Authentifizierung über ein BundID-Konto. Die Vorbereitungsseite des BAFA nennt nur zwei zulässige Registrierungsarten: ein BundID-Konto mit der Option „Online-Ausweis“ (Vertrauensniveau „hoch“) oder mit der Option „ELSTER-Zertifikat“ (Vertrauensniveau „substanziell“). Mit einer Basisregistrierung durch Benutzername und Passwort ist keine Antragstellung zulässig.

Die Checkliste des BAFA fragt außerdem nach der 17-stelligen Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) des förderfähigen Neufahrzeugs.

Schritte der Antragstellung

Der Antrag wird über das elektronische Antragsformular gestellt, das die Bewilligungsbehörde unter foerderzentrale.gov.de bereitstellt. Anträge auf anderen Formularen und unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden. Die Anträge werden in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs der Antragsunterlagen bearbeitet.

Die Vorbereitungsseite des BAFA nennt, dass Antrag und alle Unterlagen ausschließlich elektronisch über die Förderzentrale Deutschland eingereicht werden; auf anderem Weg eingereichte Anträge und Dokumente können nicht bearbeitet werden.

Die antragstellende Person kann eine andere Person bevollmächtigen. Die Vollmacht wird im dafür vorgesehenen Formular mit dem Antrag eingereicht. Der Halter des Fahrzeugs bleibt als Vollmachtgeber gegenüber dem BAFA formal Antragsteller und Zuwendungsempfänger; die Auszahlung erfolgt stets an den Vollmachtgeber, dessen Bankverbindung bei der Antragstellung anzugeben ist.

Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen entsprechend Nummer 8.1 der Richtlinie und nach positivem Prüfergebnis der Bewilligungsbehörde auf ein Konto der antragstellenden Person. Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Unterlagen, die die Quellen nennen

Dieser Abschnitt nennt die Unterlagen, die die Richtlinie (Nummer 8.1) und die Vorbereitungsseite des BAFA aufführen. Er wird nicht als vollständige Liste dargestellt: Die hier gelesenen Quellen sagen nicht, dass im Lauf der Bearbeitung keine weiteren Unterlagen angefordert werden.

  • Einkommensnachweis: für jede zum Haushaltseinkommen beitragende Person grundsätzlich die beiden jeweils aktuellsten Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes, die nicht älter als drei Kalenderjahre sein dürfen. Für Jahre mit gemeinsamer Veranlagung genügt der gemeinsame Bescheid für beide Partner.
  • Das BAFA ergänzt, dass die beiden Bescheide aktuell und aufeinander folgend sein müssen, dass die geprüften Steuerjahre höchstens 3 Jahre vor der Antragstellung liegen dürfen und dass das geprüfte Steuerjahr, nicht der Ausstellungszeitpunkt des Bescheides, maßgeblich ist. Ohne sie ist eine finale Bearbeitung des Antrags nicht möglich.
  • Nachweis der förderrelevanten Kinder, für die höheren Beträge mit Kindern: Die Richtlinie nennt den Kindergeldnachweis der Familienkasse. Das BAFA nennt eine Kindergeldbescheinigung, oder einen Kindergeldbescheid mit Erklärung zur Aktualität, oder eine erweiterte Meldebescheinigung vom Bürgeramt. Das Geburtsdatum der Kinder muss ersichtlich sein; ohne korrekten Nachweis kann der Zuschlag nicht berücksichtigt werden.
  • Eine Vollmacht im dafür vorgesehenen Formular, wenn eine andere Person den Antrag stellt.
  • Die Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vorzulegen; die Übersetzung ist von einem staatlich geprüften Dolmetscher oder Übersetzer oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.

Die Richtlinie nennt eine EU-Konformitätsbescheinigung nur für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge mit mehr als 60 Gramm CO2 je Kilometer. Für rein batterieelektrische Autos gehört sie nicht zur Liste der Richtlinie.

Nach der Antragstellung

Die antragstellende Person muss vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen und zu denen weiterer einkommensbeziehender Haushaltsangehöriger machen; falsche Angaben können die Behörde zur Rücknahme der Bewilligung und zur Rückforderung berechtigen. Mit dem Antrag willigt sie ein, dass Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes abgerufen werden, und sie muss alle zuwendungserheblichen Unterlagen mindestens fünf Jahre vorhalten und im Prüfungsfall vorlegen.

Geltende Regeln mit Datum

Die Förderrichtlinie ist am 19. Mai 2026 in Kraft getreten und tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft. Sind die veranschlagten Mittel ausgeschöpft, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch; sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.